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I N T E R N A T I O N A L   P R O G R E S S    O R G A N I Z A T I O N

MEMORANDUM
 �ber die Anklage gegen den Pr�sidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, den Pr�sidenten der Republik Serbien und andere Amtstr�ger Jugoslawiens
durch das "Internationale Tribunal f�r die Strafverfolgung von Personen, die f�r schwere seit 1991 auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien begangene Verletzungen des humanit�ren V�lkerrechts verantwortlich sind"

-- Nicht autorisierte �bersetzung aus dem englischen Original --

Die International Progress Organization verweist auf ihre Stellungnahmen vom 7. April und 23. April 1999 zu den schweren Verst��en gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Regeln des humanit�ren V�lkerrechts durch den unerkl�rten Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Zu der heutigen "Anklage" des "Internationalen Straftribunals" legt die International Progress Organization hiermit folgende rechtliche Stellungnahme vor:
 
1. Die "Anklage", die von der "Chefankl�gerin" des sogenannten "Internationalen Straftribunals" erhoben wurde, ist rechtlich ung�ltig, weil das "Tribunal" keine Gerichtsbarkeit �ber den vorliegenden Fall oder irgendeinen anderen Fall innehat.
 
2. Das "Tribunal" leitet die Begr�ndung seiner Existenz ausschlie�lich aus der Resolution 827 des Sicherheitsrats her, die dieser in seiner 3217. Sitzung am 25. Mai 1993 angenommen hat. In dieser Resolution, die das "Internationale Straftribunal" einrichtet, erkl�rt der Sicherheitsrat, da� er "aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen" handelt.
 
3. Mit der Annahme der vorgenannten Resolution handelte der Sicherheitsrat in �berschreitung seiner satzungsgem��en Befugnisse. Nach den Bestimmungen der VN-Charta hat der Rat keinerlei Zust�ndigkeit in Angelegenheiten der Rechtsprechung. Die Vorschriften von Kapitel VII bestimmen die Befugnisse des Rates in Angelegenheiten der internationalen Sicherheit jedoch nicht in Angelegenheiten der Strafjustiz oder anderen Angelegenheiten der Rechtsprechung. Die alleinige Autorit�t in Angelegenheiten der internationalen Rechtsprechung liegt beim Internationalen Gerichtshof.
 
4. Die "Feststellung" in der Pr�ambel von Sicherheitsratsresolution 827, Paragraph vier, dass die "verbreiteten und offenkundigen Verletzungen des humanit�ren V�lkerrechts" auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien "eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit darstellen", bietet keine tragf�hige rechtliche Grundlage daf�r, dass der Sicherheitsrat als eine quasi-rechtsprechende Beh�rde handelt oder einen internationalen Gerichtshof mit Zust�ndigkeit f�r diesen oder irgendeinen anderen Fall schafft.
 
5. Es ist bedauerlich, da� der Sicherheitsrat, der unf�hig ist, den unerkl�rten Krieg zu stoppen, den die NATO-L�nder in Verletzung des internationalen Rechts gegen Jugoslawien f�hren, und der aufgrund des Vetorechts der M�chte, die den gegenw�rtigen Krieg f�hren, daran gehindert ist, den internationalen Frieden und die Sicherheit in Jugoslawien wiederherzustellen, jetzt als Institution dazu benutzt wird, sogenannte "rechtsprechende" Ma�nahmen gegen das legitime Staatsoberhaupt und andere hohe Amtstr�ger des angegriffenen Landes zu ergreifen.
 
6. Unter den gegenw�rtigen Umst�nden kann das Vorgehen der "Chefankl�gerin" des sogenannten "Tribunals", Frau Louise Arbour, nur als seinem Charakter nach politisch bewertet werden. Diese Auffassung wird durch die heutige Erkl�rung des Pr�sidenten der Vereinigten Staaten best�tigt, dass die "Anklage" durch das "Tribunal" als eine Billigung der Kampagne der NATO gesehen werden kann.
 
7. Die rein politische Natur dieser "Anklage" und das Fehlen jeglicher rechtlichen G�ltigkeit dieser Entscheidung kann ferner aus der Tatsache ersehen werden, da� die "Pr�sidentin" des sogenannten "Tribunals", Frau Gabrielle Kirk McDonald (Vereinigte Staaten von Amerika), die "Chefankl�gerin", Frau Louise Arbour (Kanada), und der untersuchende "Richter" in dem vorliegenden Fall, Herr David Anthony Hunt (Australien), Staatsb�rger entweder eines f�r diesen unerkl�rten Krieg gegen Jugoslawien direkt verantwortlichen NATO-Mitgliedslandes oder eines den NATO-Krieg voll unterst�tzenden Landes sind. H�tte das "Tribunal" allgemeing�ltige rechtliche Ma�st�be der Unparteilichkeit ernst genommen, w�re es nicht umhingekommen festzustellen, da� f�r "Richter" aus L�ndern, die einen unerkl�rten Krieg gegen Jugoslawien f�hren, ein Interessenkonflikt vorliegt, wenn sie einem Spruchk�rper angeh�ren, der "rechtsprechende" Ma�nahmen gegen das Staatsoberhaupt des angegriffenen Landes einleitet.
 
8. Die politische Natur der "Anklage" geht ferner ganz offensichtlich aus der heutigen Presseerkl�rung der "Chefankl�gerin" hervor, in der sie die Auffassung vertritt, dass das "angeklagte" Staatsoberhaupt nicht als Partner bei allf�lligen Verhandlungen �ber eine friedliche Regelung des Konflikts in Betracht kommen k�nne. Eine solche Erkl�rung spricht jeglichen rechtlichen Ma�st�ben Hohn, die das sogenannten "Tribunal" selbst zu beachten vorgibt. Mit ihrer Erkl�rung hat die "Chefankl�gerin" versucht, wie eine quasi-Politikerin zu agieren und die politischen Ereignisse im Interesse derjenigen NATO-L�nder zu beeinflussen, die gegenw�rtig gegen Jugoslawien Krieg f�hren.
 
9.Wenn eine selbsternannte Gruppe von Staaten in Verletzung der Charta der Vereinten Nationen behauptet, im Namen des internationalen Friedens und der Menschenrechte zu handeln, einen Krieg mit allen Mitteln gegen einen souver�nen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen f�hrt und ungestraft vors�tzlich die zivile Infrastruktur dieses Landes zerst�rt, dann kann das derzeitige Unterfangen von Funktionstr�gern des sogenannten "Tribunals", die legitimen F�hrer des angegriffenen Landes zu Straft�tern zu erkl�ren, nur als ein Akt angesehen werden, der die Bem�hungen der internationalen Gemeinschaft behindert, den Konflikt in Jugoslawien mit friedlichen Mitteln zu l�sen. Dieses Vorgehen untergr�bt alle Anstrengungen, den Konflikt im Rahmen der Vereinten Nationen zu l�sen, und verl�ngert nur die Leiden des Volkes von Jugoslawien, einschlie�lich der Kosovo-Albaner.
 
10. Es w�re allerdings angebracht, dass das sogenannte "Tribunal" - falls es denn seine Glaubw�rdigkeit ungeachtet seiner oben dargelegten juristischen Unzust�ndigkeit wenigstens in Bezug auf moralische Ma�st�be unter Beweis zu stellen w�nscht, seine Aufmerksamkeit auf die Praktiken richtet, die von der NATO-Koalition in ihrem unerkl�rten Krieg gegen das Volk von Jugoslawien (einschlie�lich der Provinz Kosovo) angewandt werden. Die Bestimmungen von Artikel 3 des sogenannten "Tribunals" bezeichnen unter anderem die folgenden Praktiken als "Verletzungen des Kriegs- oder Kiegsgewohnheitsrechts":  (a) Verwendung von giftigen Waffen oder anderen Waffen, die geeignet sind, unn�tigesLeiden zu verursachen;" (c) "Angriff oder Bombardierung, gleich mit welchen Mitteln, gegen unverteidigte St�dten, D�rfer, Wohnungen oder Geb�ude;" etc. Der Einsatz von Urangeschossen und Kassettenbomben durch die NATO, die Angriffe der NATO auf D�rfer, zivile Busse etc. fallen eindeutig unter die Definition von "Verletzungen des Kriegs- oder Kiegsgewohnheitsrechts", wie sie im Statut eben dieses "Tribunals" formuliert sind, nicht zu reden von den zahlreichen schweren Verst��en gegen die Genfer Konventionen von 1949, die von der NATO-Allianz begangen wurden, und f�r welche das "Tribunal" ebenfalls behauptet, nach Artikel 2 seines Statuts zust�ndig zu sein. Solange das "Tribunal" nicht gegen jene Politiker und Milit�rs der NATO vorgeht, die f�r diese schweren Verst��e gegen humanit�res V�lkerrecht verantwortlich sind, kann das "Tribunal" nur als eine weitere verfehlte �bung in politischer Ausnutzung gerichtlicher Verfahren im Rahmen einer "Politik des Messens mit zweierlei Ma�" angesehen werden,
die der Wesensgehalt der Machtpolitik in der "Neuen Weltordnung" der NATO zu sein scheint.

11. Durch diesen neuen Einsatz rechtsprechender Verfahren zu Zwecken der Machtpolitik wird ein gef�hrlicher Pr�zedenzfall geschaffen. Die Gewaltentrennung, eine der Grundvoraussetzungen f�r die Herrschaft des Rechts, wird v�llig au�er Acht gelassen, wenn ein rein politisches Organ der Vereinten Nationen, der Sicherheitsrat, sich widerrechtlich Rechtsprechungsbefugnisse aneignet, indem er ein "Internationales Straftribunal" schafft, und wenn die Funktionstr�ger dieses "Tribunals" wie quasi-Politiker agieren und damit effektiv eine politische L�sung eines internationalen bewaffneten Konflikts behindern. Die alleinige Zust�ndigkeit f�r Gegenst�nde der Rechtsprechung in internationalen Angelegenheiten liegt beim Internationalen Gerichtshof. Diese Institution allein entscheidet �ber rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Aggression eines Staates oder einer Koalition von Staaten gegen einen anderen Staat sowie �ber Streitfragen auf dem Gebiet des humanit�ren V�lkerrechts.

12. Wegen der bedauerlichen L�hmung des Sicherheitsrates sollten die in der Generalversammlung vertretenen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auf der Grundlage der "Uniting for Peace Resolution" (res. 377 A [V] der Generalversammlung) unverz�glich t�tig werden, um eine weitere gef�hrliche Zuspitzung der Lage in Jugoslawien zu verhindern. Wenn auf der anderen Seite unwirksame rechtliche Verfahren angewandt werden, um eine gerechte politische L�sung zu verhindern, und wenn die anhaltenden massiven Bombardierungen Jugoslawiens eine �kologische Katastrophe verursachen, die weite Gebiete unbewohnbar machen, ist unverz�gliches Handeln der internationalen Gemeinschaft geboten. Falls dieser neuen Form selbstgerechter Machtpolitik nicht Einhalt geboten wird, k�nnten k�nftig �hnliche Aktionen gegen andere souver�ne Staaten und ihre F�hrung unternommen werden. Damit wird die "Herrschaft der Gewalt" an die Stelle dessen treten, was in den internationalen Beziehungen noch an
"Herrschaft des Rechts" �brig geblieben ist. Internationale Anarchie wird das unausweichliche Ergebnis sein. Alle politischen F�hrer und Menschen guten Willens sollten sich vereinen gegen diese ernsteste Bedrohung der internationalen Ordnung seit dem Ende des Kalten Krieges.
 
Caracas,  den 27. Mai 1999
 
Dr. Hans K�chler, Pr�sident

 (�bersetzt von Klaus von Raussendorff)