Commons:Deletion requests/Image:Hundertwasserentscheidung.jpg

From Wikimedia Commons, the free media repository
Jump to navigation Jump to search
This deletion discussion is now closed. Please do not make any edits to this archive. You can read the deletion policy or ask a question at the Village pump. If the circumstances surrounding this file have changed in a notable manner, you may re-nominate this file or ask for it to be undeleted.

This Deletion request is written in German so that the uploader is able to answer. If someone wants an english translation of the discussion, he may just ask me... ...Forrester 22:55, 28 July 2008 (UTC)[reply]


Auf Wunsch des Uploaders wird diese Löschbegründung im Deutschen gehalten. Es gibt genug Admins, die deutsch können und außerdem müssen die auch keine Ahnung von Urheberrecht haben, denn das muss ja nicht sein, um auf den Commons Admin zu werden (Quelle).

Also:

Hier liegt gleich in zwei Fällen eine Urheberrechtsverletzung vor:

  1. Es wurde ein Foto hochgelanden, das ein architektonisches Werk von Friedensreich Hundertwasser († 19. Februar 2000) zeigt, welches (noch) urheberrechtlich geschützt ist. Ein Recht, diese Fotografie doch hochzuladen, das sich auf § 59 UrhG beruft, ist nach I ZR 192/00 (BGH) nicht statthaft (vlg. "Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.", I ZR 192/00)
  2. Es wurde ein Foto hochgeladen, das sich stark an ein noch geschütztes Lichtbildwerk anlehnt und somit unter dessen Schutz fällt (vereinfacht, "Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurchübernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.", Ebd.)

Eine Aufhebung dieses Schutzes durch die Aufführung in einem nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfreiem, amtlichen Werk ist nicht anzunehmen, da dies

  1. nicht mit dem konkreten des Urteils an sich vereinbar wäre (Selbstwiderspruch)
  2. aufgrund von § 5 Abs. 3 ("Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt") ist ferner eine gesetztliche Einschränkung dieser Interpretation gegeben, die iirc auch von Schrickers Kommentar unterstützt wird.

>>>>>>>>> Löschen. ...Forrester 21:32, 15 July 2008 (UTC)[reply]

Das Foto ist einem amtlichen Werk entnommen: BGH-Urteil | Hundertwasserentscheidung (PDF) und somit amtliches Werk. --Marcela (talk) 21:37, 15 July 2008 (UTC)[reply]
Ich verweise nochmal auf meine letzten beiden Punkte: Nur weil ein privates Normwerk in einem amtlichen Werk auftaucht, wird es nicht auch gemeinfrei. ...Forrester 21:44, 15 July 2008 (UTC)[reply]
Und dass es sicht um ein privates Normwerk handelt, lässt sich aus dem Kontext des urteils ableiten, da fehlt mir jetzt leider die Literatur. ...Forrester 21:48, 15 July 2008 (UTC)[reply]

Delete Wir müssen uns weder mit einer streitwilligen Witwe, noch mit den unklaren Rechtsverhältnissen von geschützten, privaten Werken in amtlichen Werken rumärgern und eine Risiko für die Foundation provozieren, wenn wir genügend Bilder des Hundertwasserhauses haben. Der Uploader sollte sich fragen, inwieweit sein Handeln dem Projekt hilflich ist. --Kolossos (talk) 09:18, 17 July 2008 (UTC)[reply]

Zumindest war es dein letzter Satz nicht. Sowas ist unnötig. ...Forrester 19:28, 17 July 2008 (UTC)[reply]
Irgendwie hatte ich halt eben den Eindruck, dass das Bild nur ein Testballon war, um in Commons irgendwelche theoretischen Rechtsfragen aufzuwerfen die kein Mensch braucht. Das Bild war ja anfangs noch nicht mal als amtliches Werk gekennzeichnet. Dabei hat das Gericht die Nutzung per Urteil untersagt. Die Nutzung des Bildes bei Commons ist etwas absolut anderes, als das was das Gericht macht um den Gegenstand des Verfahren zu darzustellen. Soll das jetzt der neue Weg sein, um an mehr freie Bilder zu kommen, man läßt sich wegen URV verklagen und über den Weg des Urteilsschreibens erhält man ein freies Bild. Nein Danke, das ist außerhalb von Commons:Scope. --Kolossos (talk) 21:32, 17 July 2008 (UTC)[reply]
Nein, ich hatte keine Hintergedanken, wirklich nicht. Ausgangspunkt war eine Diskussion auf Wikiversity, als ich dann das Bild im Urteil entdeckt habe, habe ich es hier hochgeladen. Zitat aus dem deutschen Artikel "Amtliches Werk": Unter einem amtlichen Werk versteht man im Urheberrecht ein vom Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk amtlichen Charakters (vor allem Gesetze, Gerichtsentscheidungen),... (erster Satz) - deshalb habe ich es hochgeladen. Es kann sein, daß Forrester Recht hat, ich kann das nicht 100%ig einschätzen und wenn es gelöscht wird, werde ich das ohne jeden Groll akzeptieren. Im Gegensatz zu ihm habe ich Schricker (noch) nicht zur Verfügung. Ich habe das Urteil so interpretiert, daß ein Beamteter ein Foto des Corpus delicti gemacht hat, daß es ganz absichtlich im Urteil verkleinert und schwarzweiß wiedergegeben wird (das wird extra erwähnt). Es hat auf mich den Eindruck gemacht, daß sich der Schreiber des Urteils durchaus bewußt war, daß er ein amtliches Werk schafft und daß deshalb das Bild qualitativ unverwertbar gemacht wurde. Original: Kunstdruck für 199 Euro, s/w-Bild: nicht vermarktbar. Und: ja, ich möchte Bilder beschaffen, die wir nicht haben. Deshalb habe ich den Startschuß bei 1923 gemacht, der akzeptiert wurde, deshalb haben wir gestern Nacht eine Preußen-Karte von 1806 mit 12.000x7.000 "organisiert" - und ich bin kurz davor, ein weltbekanntes Bild unter freier Lizenz zu bekommen: die brennende Synagoge von Eberswalde, die fälschlicherweise weltweit als Bildbeispiel für die Reichskristallnacht herhält. Letzteres lade ich aber erst hier hoch, wenn alle Fragen beantwortet sind. --Marcela (talk) 22:23, 17 July 2008 (UTC)[reply]
Ralf hier Hintergedanken vorzuwerfen halte ich erstmal für eine Verletzung von AGF. ...Forrester 22:36, 17 July 2008 (UTC)[reply]
Dank Ralfs Kommentar, ist ja langsam auch seine Motivation bei dem Bild erkennbar. Damit ist meine Frage vom Tisch. Irgendwo gibt es halt für Bilder hier eine weiche Grenze aus Risiko/Nutzen, im konkrete Fall bin ich halt für löschen. Wir können ja noch ein paar Stimmen mal abwarten und dann mal sehen. --Kolossos (talk) 11:27, 18 July 2008 (UTC)[reply]
Gut. ...Forrester 18:29, 19 July 2008 (UTC)[reply]

Behalten, wenn der Urteilskontext noch im Bild ergänzt wird. Sicherheitshalber sollte bei Integration von Bildern in gemeinfreie amtliche Werke der Kontext erkennbar sein. Country of Origin ist offenbar Austria (sofern der Urheber Österreicher ist), da ist es PD. In den USA gilt für Architektur Panoramafreiheit, daher entspricht es den Commons-Grundsätzen. Was das höchste Zivilgericht eines belanglosen Drittstates dazu sagt, ist hier nicht relevant --Historiograf (talk) 20:49, 21 July 2008 (UTC)[reply]

Ich habe jetzt den Screenshot aus der PDF als Quelle /andere Version eingebunden. --Marcela (talk) 21:21, 21 July 2008 (UTC)[reply]

Das würde das Urteil ad absurdum führen. ...Forrester 22:06, 21 July 2008 (UTC)[reply]

Das Urteil behandelt einen hochauflösenden farbigen Kunstdruck, dieser wurde untersagt. Dies hier ist das gleiche Motiv, aber ein anderes Bild. --Marcela (talk) 10:50, 22 July 2008 (UTC)[reply]
Das erschließt sich mir aus dem Urteil nicht so bzw. ich neige dazu, das anders zu deuten:
1. Man beachte Ralf: "ist das gleiche Motiv, aber ein anderes Bild." und man beachte BGH: "Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird."
2. BGH: "Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte vertreiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. [...] Die Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt eine nicht vom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses als gerahmten Druck [...] Diese [Hervorhebung von mir, F.] Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegenüber dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28 befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinert und in schwarz-weiß wiedergegeben: [An dieser Stelle das Bild, F.]".
...Forrester 13:59, 23 July 2008 (UTC)[reply]
Löschen - offensichtliche URV, Amtliches Werk ist abwegig. --h-stt !? 19:25, 24 July 2008 (UTC)[reply]
Was bitte ist an einem Gerichtsurteil nicht amtlich? --Marcela (talk) 19:30, 24 July 2008 (UTC)[reply]
Niemand bestreitet, dass das Urteil ein amtliches Werk ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Bild eines ist. Das würde ja schon fast an Enteignung grenzen. ...Forrester 19:35, 24 July 2008 (UTC)[reply]
Das Urteil ist ein amtliches Werk, darin gemäß §45 UrhG zitierte Werke werden dadurch aber nicht gemeinfrei. --h-stt !? 05:15, 25 July 2008 (UTC)[reply]

Und jetzt? ...Forrester 12:58, 25 July 2008 (UTC)[reply]

Löschen. Wir sollten uns auf Commons Werke suchen, wo nicht gleich 2 Urheber entrechtet werden. Schon weil eine Berufung gegen die Amtshandlung der "Urheberrechtsfreimachung" nicht möglich wäre, erscheint diese Auslegung abwägig. Ich denke die Einwände von H-stt sind ausreichend. --Kolossos (talk) 09:04, 29 July 2008 (UTC)[reply]

Vorschlag: Lupo entscheidet? --Marcela (talk) 23:15, 30 July 2008 (UTC)[reply]

Vorschlag: Argumente entscheiden? Forrester [[ hate+love letters ]] 09:45, 31 July 2008 (UTC)[reply]

Wenn ein Picasso auf einer amtlichen Briefmarke erscheinen würde, wäre die Marke trotzdem gemeinfrei. Es gibt da auch irgendein Urteil, ich finde das aber grad nicht (gedruckte, aber nicht ausgegebene Marke). --Marcela (talk) 01:26, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Die Marke, aber nicht der Picasso selbst. Überleg doch mal, was das jetzt bedeuten würde: Das Großhandelsunternehmen M. dürfte urheberrechtlich gesehen nach einem Urteil, das festgestellt hat, dass es das Recht an der geistigen Leistung, die dahintersteckt, verletzt hat, die geistige Leistung voll kommerziell nutzen. Extrem unsinnig, daher sicherlich nicht Amtliches Werk und somit löschen. Forrester [[ hate+love letters ]] 10:12, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Du sagst es, die Marke wäre amtliches Werk, nicht der Picasso. Damit könnten wie diese (fiktive) Marke auch abbilden. behalten --Marcela (talk) 11:37, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Die Marke (das Urteil) ist in amtliches Werk, der Picasso (das Foto) ist es nicht. Forrester [[ hate+love letters ]] 11:46, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Ja eben, die Abbildung im Urteil ist amtliches Werk, der Kunstdruck nicht. --Marcela (talk) 11:48, 10 August 2008 (UTC)[reply]

Dann können wir es ja jetzt löschen. Forrester [[ hate+love letters ]] 13:43, 10 August 2008 (UTC)[reply]

Nope, behalten, die Gründe wurde hinreichend dargelegt. --Eva K. tell me about it 14:31, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Soll ich mal lachen? Forrester [[ hate+love letters ]] 14:52, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Auf den Briefmarken werden zweifellos geschützte Werke gezeigt, als Briefmarke werden sie gemeinfrei (die Abbildung der Kunstwerks, nicht das Kunstwerk selbst). Amtliche Werke sind in erster Linie Gesetze und Urteile, Briefmarken nur nebenbei. Ob der Briefmarkengestalter jeweils zugesagt hat, ist uninteresant. Ob der Beamte, der den Kunstdruck fotografiert hat und ihn ins Urteil eingefügt hat, dazu berechtigt war, ist ebenso uninteressant. Das Schwarzweiß-Foto wurde als amtliches Werk veröffentlicht. --Marcela (talk) 20:35, 10 August 2008 (UTC)[reply]
Nein, und mittlerweile zum letzten mal: Das Urteil wurde als amtliches Werk veröffentlicht. Der Screenshort, der das Urteil mit dem Bild zeigt, kann bleiben, da das Bild eben im Urteil enthalten ist. Eine davon losgelöste Verwendung lässt sich nicht rechtfertigen. Forrester [[ hate+love letters ]] 20:40, 11 August 2008 (UTC)[reply]
Warum liest hier eigentlich niemand den von mir verlinkten §45 UrhG? Dieser Paragraph ist eine Schrankenbestimmung, die wie alle Schrankenbestimmungen eng auszulegen ist. Danach ist zwar die Wiedergabe eines Werkes in einem Urteil zulässig, damit wird das Werk aber nicht zum Teil des (gemeinfreien) Urteils. Ich bleibe bei löschen - sowohl das Foto, wie den Auszug aus dem Urteil. --h-stt !? 05:43, 13 August 2008 (UTC)[reply]
Ich habe nie behauptet, daß das Werk (der Kunstdruck) gemeinfrei ist. Es geht nur um die Darstellung im Urteil. Die Werke auf den Briefmarken werden durch die Marke ja auch nicht frei. Es geht ausschließlich um die Darstellug aus dem Urteil. Wenn die Darstellung in einem BGH-Urteil kein amtliches Werk ist, können wir gleich alle amtlichen Werke kippen. --Marcela (talk) 12:04, 15 August 2008 (UTC)[reply]
Im Gegensatz zu den Briefmarken hat beim Urteil die staatliche Insitution (in diesem Fall das BGH) keine Nutzungsrechte an dem Bild. Das Bild wird nur zitiert und dadurch nicht selbst zum amtlichen Werk. Die Post dagegen hat wohl Nutzungsrechte an den Bildern, sonst könnte sie diese nicht auf ihre Breifmarken drucken. Ergo löschen. Chaddy (talk) 12:52, 15 August 2008 (UTC)[reply]

behalten Urteil ist amtliches Werk und daher Bild in diesem Kontext OK --Historiograf (talk) 01:05, 16 August 2008 (UTC)[reply]

Wollten wir nicht sowas wie freie Werke, die in jedem Kontext ok sind? Forrester [[ hate+love letters ]] 07:16, 16 August 2008 (UTC)[reply]
  • Löschen, das ist wie mit den Scans von Briefmarken bei denen eine angebliche Gemeinfreiheit über das Zitat(!) in amtlichen Werken herbeiargumentiert wird. ---jha- (talk) 09:28, 18 August 2008 (UTC)[reply]

Deleted. Per Forrester. Just because a copyrighted work appears in the public record of a court case, it doesn't lose its copyright. Also per this comment :-) Besides, the photo is an Austrian work, and the Austrian photographer has a copyright on it. Lupo 09:33, 23 December 2008 (UTC)[reply]