Diskussion:Bestandteil

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Scheinbestandteile unterscheiden sich generell in

- Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurden (z.B. eingeschlagene Bäume einer Baumschule); hier sind Eigentümer des Grundstückes und der Sache(n) identisch und

- Sachen, die in Ausübung eines Rechtes (dingliches oder quasi-dingliches Recht) mit dem Grundstück verbunden wurden. Hierher gehört das Beispiel Pergola des Mieters, dessen Einbauküche, des Häuschen des Jagdpächters u.a. Hier fallen Eigentum am Grundstück und Eigentum an derr Sache auseinander.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner

Auf einem Grundstück aufstehende Gebäude sind nicht generell im Eigentum des Grundstückseigentümers, Ausnahmen sind z. B.:

- Erbbaurecht (das Recht zum Haben/Eigentum eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück),

- Bergrecht und

- ein Gebäude als Scheinbestandteil (errichtet in Ausübung eines Rechtes oder zu einem nur vorübergehenden Zweck).

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr

N. Baumgärtner

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