Diskussion:Residenzpflicht

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von YoshiDragon in Abschnitt Verstoß gegen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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Dieser Artikel war im Oktober 2016 der Artikel des Monats des Portals „Migration und Integration“ (Themenbereiche: Migration & Flucht, Interkultureller Dialog & Integration).

Vergleich mit NS-Gesetz

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Im jetzigen Text wird behauptet, die Residenzpflicht sei nur bedingt mit der in der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 zu vergleichen. Das wird nicht weiter ausgeführt. (was ist vergleichbar, was nicht) sondern mit einem einfachen Hinweis auf den Nationalsozialismus abgehakt. Ich meine: Entweder vergleichen was vergleichbar ist, oder nicht vergleichen, wenn es nicht vergleichbar ist. Aber nicht: Vergleichen und dann den Vergleich diffus beschränken. Nachdem ich mir die Ausländerpolizeiverordnung angesehen habe (Reichsgesetzblatt 1938, Seite 1053 ff.; zB hier nachlesbar: http://alex.onb.ac.at/) finde ich den Vergleich zutreffend. Der Text ist teilweise identisch. Inwieweit der Kontext vergleichbar ist, kann den LeserInnen der Wikipedia überlassen werden. Deswegen möchte ich die Einschränkung des vergleichs löschen. Einwände? --Hold 11:19, 28. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ich habe im letzten Satz "Fremde" durch "Ausländer" ersetzt, weil ich den Begriff "fremd" problematisch finde. Er beinhaltet, dass alles Deutsche (Eigene) bekannt und vertraut ist, aber Kursiver Textdas deutsche gibt nicht, Die Dichotomie fremd - eigen ist problematisch, meiner Meinung sollte auf sie verzichtet werden. "Ausländer" ist vielleicht auch nicht perfekt, aber in dem Kontext hier, wo es um Staatsbürgerschaft geht, trifft er mehr oder weniger ja zu.[rosali]

Anzahl der Bezirke von Ausländerbehörden

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Wie viele Bezirke von Ausländerbehörden gibt es in Deutschland? --84.61.98.234 15:05, 14. Nov. 2006 (CET)Beantworten

323; eine für jeden Landkreis.
Das ist unscharf. Örtliche Ausländerbehörden sind zunächst einmal die Oberbürgermeister resp. Landräte der Kreisfreien Städte und Kreise (woanders auch Stadtkreise und Landkreise genannt). Sind in den 323 auch die Stadtstaaten enthalten? In NRW ist noch feiner gegliedert. Innerhalb der Kreise sind die Städte über 60.000 Einwohner, und das sind einige, sog. Große kreisangehörige Städte, deren Bürgermeister dann auch vollgültige örtliche Ausländerbehörde sind. Wenn, wie es in der Vergangenheit der Fall war, den betroffenen Ausländern der Aufenthalt auf diesen Bezirk beschränkt war, dann konnte es sehr eng werden. --178.6.232.6 16:51, 30. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Neutralität

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Ich habe den Neutralitätsbaustein gesetzt. Der Artikel berichted kaum darüber, was Residenzpflicht eigentlich ist, insbesonder welche Pflichten den Asylbewerbern auferlegt werden und welche Konsequenzen bei Verstoß drohen. Warum wurde sie eingeführt, welche Argumente spielten bei den Befürwortern und Gegnern der Residenzpflicht eine Rolle? Auf der anderen Seite werden Vergleichen zu totlitären Staaten gezogen, ausführlich wird berichtet was Organisationen dagegen tun. Der Artikel informiert nicht, sondern versucht einen Standpunkt argumentativ zu unterstützen. Siehe WP:N#Ausgewogenheit der Standpunkte --Salier100 06:32, 2. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Ich versuche den Artikel mal etwas umzubauen. Gruß --Willicher 12:40, 7. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Der Umbau ist gut gelungen. Meiner Meinung nach kann der Neutralitätsbaustein entfernt werden. Das Sahnhäubchen wär wenn man für die Bestrebungen der Bundesregierung im Schengenraum und die Klagen noch Referenzen beibringen könnte. --Salier100 19:28, 7. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Danke für das Kompliment! Mit den Referenzen sollte man wirklich mal schauen, ob man da welche findet. Ich werde auch mal schauen, ob man hinsichtlich von Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen diese Pflicht etwas in der Polizeilichen Kriminalstatistik findet. Gruß --Willicher 18:20, 8. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Die Formulierung "auferlegt" befremdet ein wenig. Schliesslich wird ein Landesfremder doch nicht gezwungen nach Deutschland zu kommen. Er legt sich die Pflichten durch Einreise demnach selbst auf. --41.150.89.1 12:42, 27. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Eine Änderung des Artikels, die sämtliche Weblinks entfernt und den Artikel ohne Quellen zurücklässt, würde ich nicht als "gelungen" bezeichnen. Warum die Löschung? Telepolis z.B. nicht genehm / seriös genug? Ich versteh's nicht. -- Seelefant 08:19, 21. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Zur Frage der Funktion der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung: Diese Regelung wurde mit dem Asylverfahrensgesetz von 1982 eingeführt. Die offizielle Begründung war, dass damit die Erreichbarkeit von Asylsuchenden für die Behörden gewährleistet würde. Analog wurde die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für geduldete Ausländer/innen im Ausländergesetz verankert, heute im Aufenthaltsgesetz (§ 61 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das sollte die Funktion haben, um die "Überwachung, Kontrolle und Ausreiseförderung" der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer/innen sicherzustellen. (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Ziffer 61.1.1 ff.) Aus den Debatten im Bundestag und im Bundestag damals ist allerdings klar, dass es neben der "offiziellen" Begründung noch eine inoffizielle gab. Die so genannten "flankierenden Maßnahmen" wie die Pflicht, in einem Sammellager zu wohnen, Arbeitsverbot und eben auch die räumliche Aufenthaltsbeschränkung sollten eine abschreckende Wirkung entfalten. (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., München 2005, S. 1058) Dass die inoffizielle, aber wichtigere Begründung nicht in der Gesetzesbegründung auftaucht, hat seinen Grund darin, dass eine solche Abschreckungsfunktion wohl nicht mit Art. 2 GG vereinbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hätte diese Regelung kassiert. So aber konnten sie sich in ihrer Entscheidung von 1996 nur auf die "offizielle" Begründung stützen. Was denkt ihr, sollte ich versuchen, dass in den Text einzuarbeiten? Flexid 18:53, 8. November 2013 Such noch zwei, drei Quellen raus und dann nichts wie rein in den Text. Hast du doch schon ziemlich ordentlich formuliert. Grüße Hao Xi (对话页 贡献) 19:20, 14. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Entwurf vom 23. August 2009

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Die eingetragenen Veränderungen beziehen sich insbesondere auf die Residenzpflicht ausserhalb des Asylverfahrensgesetzes, für die es derzeit noch keinen eigenen Artikel gibt. Da die Informationen für einzelne Artikel zur Residenzpflicht für Geduldete bzw. sonstige Ausländergruppen zu gering sind, habe ich sie hier zusammengefasst.

Dies würde aber bedeuten, dass die Überschrift "Residenzpflicht (Asylverfahrensgesetz)" verändert werden müsste, da der Artikel nun nicht mehr ausschließlich das Asylverfahrensgesetz anspricht.

Vorschlag: Residenzpflicht (Ausländer) Hierzu müsste allerdings der Artikel Residenzpflicht entsprechend geändert werden.


Da dies mein erster Artikel ist, bitte ich, entsprechende (Form-)Fehler zu entschuldigen (Sollte ich mich entscheiden, weitere Artikel zu schreiben, werde ich mich anmelden). Entsprechende Quellen werde ich nachreichen, sobald ich diese gefiltert habe und weiß, wie man Fußnoten setzt. --78.52.204.95 20:04, 23. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Begriff "Residenzpflicht"

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Offensichtlich ist der Begriff "Residenzpflicht" nicht amtlich, wie die zitierten Gesetzespassagen zeigen. Er ist nicht unproblematisch, denn er ist völlig verharmlosend. "Residenz" bedeute Wohnort, und eine eigentliche "Residenzpflicht" ist nur die Pflicht, seine Wohnung an einem bestimmten Ort zu wählen. Eine Aufenthaltsbeschränkung, wie sie Asylbewerbern auferlegt wird, geht weit darüber hinaus. Der Artikel sollte darauf hinweisen. --Digamma 09:37, 27. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Der Begriff ist tatsächlich keiner aus der Fachsprache. Ich halte ihn auch für unpassend. Residenz beschreibt für mich den Wohn- und Amtssitz eines wichtigen Funktionsträgers, insbesondere eines Monarchen. Eine Residenzpflicht gibt bzw. gab es meines Wissens für Rechtsanwälte, Apotheker und Pfarrer. Diese Berufsträger müssen bzw. mssten an dem Ort ihrer Beschäftigung (da wo die Kanzlei, Apotheke bzw. Pfarrgemeinde ist) wohnen. Zweck hier ist, dass Sie für ihre "Kunden" auch im Notfall zur Verfügung stehen sollen. Mit der räumlichen Beschränkung ist das natürlich nicht vergleichbar. Außerdem wirkt die räumliche Beschränkung ja anders. Sie gibt keinen spezifische Wohnort vor. Das tut sie nur indirekt in dem sie ein Gebiet festlegt in dem sich aufgehalten werden muss (da muss man dann natürlich auch wohnen.) Aber Duldungen und Gestattungen verfügen regelmäßig auch über sog. Wohnsitzauflagen. Also Auflagen die die Person verpflichten seinen Wohnsitz in einem genau bezeichneten Heim für Asylbewerber zu nehmen. Diese Auflage hätte eigentlich viel mehr Ähnlichkeit mit einer "Residenzpflicht". Nach allem gesagten, ist es besonders erstaunlich, dass man absolut nicht behaupten kann, dass sei ein Begriff der zur Verharmlosung dient. Er wird fast ausschließlich von Menschenrechtsgruppen benutzt, die sich für Flüchtlinge einsetzen. Im Amts- oder Rechts-deutsch kommt die Begrifflichkeit nicht vor. Da ist immer von "räumlicher Beschränkung" oder "Gestattungsbereich" die Rede. Das einzige amtliche Dokument, dass die Begrifflichkeit nutzt ist der aktuelle grün-rote Koalitionsvertrag in Baden-Württemberg. Und den haben die Regierungsparteien diesbezüglich vom "Flüchtlingsrat B.W." abgeschrieben. Also insgesamt ein unklarer und für mich seltsamer Begriff. -- 78.42.25.182 21:46, 28. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Vielleicht sollten wir den Artikel dann stark kürzen und mehr als redirekt zu z.B. Gestattungsbereich behandeln. Wobei dies wohl nicht mit der Alltagssprache übereinstimmt. --Tilda 23:04, 28. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Es gibt doch sicher einen Fachbegriff für diese Pflicht, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen. --Digamma (Diskussion) 18:47, 23. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Der juristische Begriff ist "räumliche Beschränkung", so wird es auch in den Rechtsgrundlagen (§ 12 AufenthG, § 61 AufenthG, § 56 AszlVfG) benannt. --Van Tuile (Diskussion) 20:08, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Ich schließe mich Digamma voll und ganz an. Der Begriff "Residenzpflicht" ist ein irreführender Verwaltungsjargon, der auch von politischen Aktivist/innen übernommen wurde. Der im Gesetz auftauchende Begriff ist "räumliche Beschränkung des Aufenthalts". Davon zu unterscheiden sind die Wohnsitzauflagen nach § 60 Abs. 2 AsylVfG. Bei der räumlichen Beschränkung handelt es sich also - im Gegensatz zu Residenzpflicht im Beamtenrecht - um eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Dieser Unterschied sollte unbedingt im Artikel herausgestellt werden. In Österreich heißt das "Gebietsbeschränkung", die für die Zeit in der Erstaufnahmestelle gilt. Das trifft den Sachverhalt besser. -- Flexid 19:10, 8. November 2013 (CEST)

Politische Begründung

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Wie wird die Residenzpflicht politisch denn überhaupt begründet? Das fehlt im Artikel. Es wird zwar kurz von verbesserter Kontrolle gesprochen, aber das ist ja doch recht vage. Was soll erreicht werden? Ich nehme mal an, dass es damit zu tun hat, dass Asylbewerber sich nicht absetzen sollen, um dann illegal in Deutschland oder einem anderen EU-Land zu leben. Aber das wird ja durch die Residenzpflicht in keiner Weise verhindert. Gibt es irgendeine weitere Begründung für die Residenzpflicht? --::Slomox:: >< 20:16, 9. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Ich mache mal (nach fast vier Jahren) einen ersten Aufschlag, mit der Einladung, diese Gedanken nachfolgend besser zu sortieren: Noch bevor es die Aufteilung in Art. 16 und 16a GG gab, gab es Bestrebungen, die erwartbare Zahl von Asylsuchenden klein zu halten durch Herbeiführung unattraktiver Begleitumstände: strafbewehrte Beschränkung des Aufenthaltes in kleinteiligen Bezirken, amtlich zugewiesene Unterkünfte, und zwar Sammelunterkünfte (mit Lockerungen, je nach Ort oder Land), Naturalverpflegung (später in der Praxis wieder abgeschliffen), Kürzung der auszuzahlenden Barbeträge auf minimale Taschengeldbeträge. Die Behauptung oder Annahme, die Residenzpflicht diene dazu, die Betroffenen für die -angenommen: kurze- Dauer des Asylverfahrens vor Ort präsent zu haben, kann richtig sein, steht aber zugleich im Verdacht, als Legende für ein gewollt repressiv geführtes Verfahren zu dienen. Die Wahrheit ist, daß sich viele Asylsuchende daran nicht hielten/halten. Die Praxis führte und führt zu mancher Anpassung und/oder Verschärfung: Zur Naturalverpflegung s.o. Oder: Die Länder tun sich schwer, einmal ihnen zugewiesene Asylsuchende in ein anderes Land zu Verwandten ziehen zu lassen, oder sie wollen es nicht, weil die Pression aufrechterhalten werden soll (Asylbewerber in Sammelunterkunft in Rosenheim darf nicht zu seinem Bruder nach München). Ergänzung: Wahrscheinlich wird man mich unter Hinweis auf die §§ 44-60 Asylverfahrensgesetz erschlagen, oder auch nicht. Vergleiche auch die zugehörigen Landesgesetze, im einen Fall mit der Verteilung auf die Gemeinden (FlüAG NRW), im anderen Fall die Anschlußunterbringung in Landes-Sammelunterkünften der Regierungsbezirke (Bayern, Stadtstaaten, Bayr. AufnG), evt. gepaart mit entsprechend hartem Durchregieren nach unten und den Einzelnen gegenüber.

--178.6.232.6 17:31, 30. Nov. 2014 (CET) --178.6.232.6 19:47, 30. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Änderungsvorschläge

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1) Der Begriff Residenzpflicht wird nicht nur für die räumliche Beschränkung des § 56 AsylVfG benutzt, sondern auch für die des § 61 AufenthG (eine Anwendung des § 12 AufenthG habe ich persönlich noch nicht gesehen). Dementsprechend ist der Zusatz des Lemmas "(Asylverfahrensgesetz) nicht ganz zutreffend, wie oben auch schon erwähnt. Ich schlage "Ausländerrecht" vor. 2) Unter "Rechtliches" scheint mir die Unterscheidung zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen nicht ganz klar zu sein. Den entsprechenden Absatz unter "Sonstige Ausländer" würde ich entsprechend rausnehmen. 3) Unter "Rechtliches" würde ich in den Überschriften "Rechtsgrundlagen für" ersetzen durch z.B. "Situation von" und die Abschnitte dahingehend umformulieren, dass mehr die Situation erklärt wird (z.B. mit Verweisen auf die Rechtsgrundlagen in Klammern oder Fußnoten) und weniger die Gesetzesparagraphen im Vordergrund stehen. Wenn niemand was dagegen hat, würde ich das demnächst mal umsetzen. --Van Tuile (Diskussion) 20:30, 21. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Gemacht. Es fehlen noch Erläuterungen zu Verlassenserlaubnissen sowie eine Beschreibung der Entwicklung ("Lockerung") der Residenzpflicht für Asylsuchende seitens verschiedener Länder. Überhaupt gibt der Abschnitt "Politisches" noch nicht besonders viel her. Interessant wäre auch, wann, warum und wie genau die Residenzpflicht in Deutschland eingeführt wurde (ich glaube schon in den 80ern) und wieso der Sachverhalt überhaupt "Residenzpflicht" genannt wird. Dazu habe ich jetzt aber keine Zeit, vielleicht hat ja jemand anders Lust. --Van Tuile (Diskussion) 23:09, 12. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Hallo Van Tuile, warum hast du dich an deinen eigenen Vorschlag nicht gehalten und den Artikel jetzt auf das Lemma "Residenzpflicht (Ausländer)" verschoben?? Das ist meiner Meinung nach irreführend, da die Residenzpflicht keine in einem Individuum wurzelnde Eigenschaft oder ein Merkmal darstellt, sondern eine gesetzliche Bestimmung ist, was aus dem derzeitigen Lemma nicht mehr hervorgeht. Meiner Meinung nach benötigt das Lemma gar keinen Zusatz, da die Bezeichnung fast immer für das in diesem Artikel beschriebene Lemma verwendet wird (eine kurze Suche bei Google nach dem Begriff bestätigt das). Kirchenrecht und Beruf sind meiner Meinung nach Spezialfälle. Ich würde den Artikel nach Residenzpflicht verschieben und dann dort auf die anderen Themen verweisen. So wie er jetzt heißt, würde ich ihn nicht stehen lassen. Gruß Hao Xi (对话页 贡献) 13:29, 13. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Hallo Hao Xi, ich hatte dann doch den Vorschlag von IP 78.52.204.95 aufgenommen und umgesetzt, aber ich finde deinen Vorschlag noch besser. Viele Grüße --Van Tuile (Diskussion) 15:43, 14. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt 'Geduldete'

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Hallo Viciarg, du hast meine Änderungen im Abschnitt 'Geduldete' rückgängig gemacht, weil sie deiner Meinung nach keine Verbesserung darstellen. Ich habe aber zwei Probleme mit der wiederhergestellten Version. 1. habe ich Zweifel, ob der Satz "Analog zu den Bestimmungen für Asylbewerber beschränken Ausländerbehörden einiger Landkreise den Aufenthalt für Geduldete prinzipiell nur auf den jeweiligen Landkreis." stimmt. Kannst du ein Beispiel für eine Ausländerbehörde/ einen Landkreis geben, wo das so ist? 2. finde ich den Satz "Dies wird unter anderem auch dadurch begünstigt, dass die aufenthaltsbeschränkende Maßnahme für Asylbewerber auch nach einer Ablehnung des Asylgesuchs und dem damit in der Regel verbundenen Wechsel in den Status der Duldung bestehen bleiben soll." mindestens unlogisch. Außerdem sollten Aussagen über die Motivation, räumliche Beschränkungen aufzulegen, meiner Meinung nach im Abschnitt "Politisches" behandelt werden. Viele Grüße --Van Tuile (Diskussion) 15:50, 14. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Urteil des EuGH vom 1. März 2016

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Hat jemand (idealerweise ein Jura-Kundiger) Zeit / Motivation / Energie, dazu Näheres (z.B. basierend auf dem hier) in den Artikel einzuarbeiten ? --Neun-x (Diskussion) 19:46, 1. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Definition Aufenthalt

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Mir ist beim Lesen nicht klar geworden, was der Begriff "Aufenthalt" im Rahmen der Residenzpflicht genau bedeutet. Ist jegliches - auch kurzzeitiges - Verlassen des verboten, oder muss der Betroffene z.B. abends zu einer bestimmten Uhrzeit wieder an seinen Wohnort zurückkehren? YoshiDragon (Diskussion) 16:38, 12. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Verstoß gegen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

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In §13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird die Bewegungsfreiheit innerhalb eines Staates garantiert. Offensichtlich verstößt die Residenzpflicht gegen diesen Grundsatz. Sollte man das im Artikel vielleicht erwähnen?

YoshiDragon (Diskussion) 16:38, 12. Jun. 2016 (CEST)Beantworten