Diskussion:Störer

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hierher (aus dem Artikel) habe ich den folgenden Abschnitt, weil sowohl Zollwurf als auch ich erhebliche Zweifel an seinem Wahrheitsgehat haben. Der Autor möge sich bitte melden und eine (oder mehrere) Quellen angeben. Gruß --Lung 16:05, 20. Okt 2005 (CEST) Verschobener Abschnitt:

Ursprünglich war ein Störer, Störhandwerker, Störarbeiter ein umherziehender Lohnhandwerker oder Wanderhandwerker, der den "normalen" Tagesablauf auf einem Bauernhof oder in einem Stadt-Haushalt störte. Er gehörte keiner Zunft an, war also "unehrlich" (oft = unehelich).

Viele typische Störberufe sind in unserer Umgangssprache bis heute als Schimpfworte erhalten: Pfannenflicker, Kesselflicker, Scherenschleifer, Flickschuster, Flickschneider, Besenbinder, Bürstenbinder usw. Als Stümper oder Bönhase wurde der Begriff später auch auf anderes "fahrendes Volk" übertragen, z.B. den Spielmann.

Beispiele?

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Kann jemand, der sich mit der Materie auskennt, auch bitte konkrete Beispiele aufzeigen? Ich habe den Artikel gelesen (was ein Handlungsstörer und was ein Zustandsstörer sein soll), nur verstehe ich es nicht. Mir fehlt der Alltagsbezug. --Hypnosekröte 14:30, 29. Dez 2005 (CET)

Ei ei ei! Ja, dem pflichte ich bei! Der Artikel ist ja knochentrocken. Wohl von Juristen für Juristen. Bitte ein paar Beispiele für den Rest der Menschenheit...--Panda17 11:15, 8. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Ein Zustandsstörer stört, weil er da ist. Etwa der Fahrer eines im Halteverbot abgestellten Autos ist ein Zustandsstörer, denn der Zustand, der besteht, stört und die Karre, die stört, wird dem Störer zugeordnet.
Ein Handlungsstörer (ich kenne eher den Begriff des Verhaltensstörers, aber da sind die Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Länder wohl verschieden) stört eben durch sein Verhalten, durch ein Handeln. Wer etwa auf einer nicht genehmigten Demonstration mitmacht, ist Verhaltensstörer. (nicht signierter Beitrag von 92.206.152.104 (Diskussion) 21:54, 25. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Gruppendynamik

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In der Gruppendynamik (bzw. Moderationstechnik für Gruppendiskussionen etc.) gibt es auch den Begriff des Störers. Er sollte auf einer gesonderten Seite erläutert werden. --Tillmo 00:00, 31. Jul 2006 (CEST)


Literaturangabe

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Die Literaturangabe zu dem Buch von Steiner ist ziemlich schlecht. Erstens weil das Buch von Steiner nicht soviel zum Störer hergibt und zweitens, weil Steiner ein besseres Buch herausgibt: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht.

Das Kapitel über das Polizeirecht wird von den Schenkes geschrieben, aber die schreiben auch nicht wirklich viel zum Störer.

Literaturempfehlung: 1. Birgit Spießhofer: Der Störer im allgemeinen und im Sonderpolizeirecht 2. Fabian Widder: Die Polizeipflicht des Zweckveranlassers 3. Ulrike Möller-Bierth: Polizeiliche Inanspruchnahme im Grenzbereich zwischen Störerhaftung und polizeilichem Notstand 4. Jan Petersen: Der gesamtschuldnerische Ausgleich bei einer Mehrheit polizeirechtlich verantwortlicher Personen 5. Herbert Fleischer: Die Auswahl unter mehreren Polizeipflichten als Rechtsfrage 6. Kay Waechter: Polizei- und Ordnungsrecht (Sehr ausführlich zu den Störerfiguren, zur Kausalität und zur Rechtsnachfolge, allerdings keine leichte Kost.) 7. Wolf-Rüdiger Schenke: Polizei- und Ordnungsrecht. Für Jura-Studenten wahrscheinlich das beste Buch zum Polizeirecht überhaupt. Auf Seiten 157 - 207 erklärt Herr Schenke so gut wie sonst keiner alles Examensrelevante zu den Störerfiguren. Sehr gut verständlich.)

Ich bin leider etwas ungeschickt, vielleicht mag ja jemand die Links einbauen.--89.182.223.230 01:15, 30. Jun. 2009 (CEST)Beantworten


Schlage dringend vor, die Titel der Autoren aus der Literaturangabe herauszunehmen - mehr als unüblich. -- 78.35.190.159 14:34, 22. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Urheberrecht

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Ich habe mit einigen Bauchschmerzen den Text gesichtet, weil ich inhaltlich auf Anhieb keine groben Schnitzer finden konnte. Das ändert aber nichts daran, dass der Abschnitt komplett unbelegt ist, was dringend geändert werden sollte. Gruß. --Tavok (Diskussion) 22:34, 20. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

In §97 UrhG findet sich kein Hinweis auf die folgende Aussage. Die Rechtsprechung behandelt das auch so, aber der Paragraph sagt etwas ganz anderes.

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Als Störer kann nach § 97 UrhG bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus. Störer in diesem Sinne können daher Adressat eines Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers sein. (nicht signierter Beitrag von Worldpeaceenginelabs (Diskussion | Beiträge) 15:58, 29. Jun. 2021 (CEST))Beantworten