Skipper

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Als Skipper (von niederdeutsch Schipper / mittelniederdeutsch schipper, schiphere‚ Schiffsherr‘; umgangssprachlich Freizeitkapitän) bezeichnet man den verantwortlichen Boots- bzw. Schiffsführer in der Freizeitschifffahrt, umgangssprachlich auch in der Berufsschifffahrt. Der Skipper trägt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Sicherheit von Schiff und Besatzung. Ein Skipper muss nicht zwangsläufig Eigner (Eigentümer) des Schiffes oder für diese Aufgabe angestellt sein, auch muss er das Schiff nicht selbst steuern. Vor Fahrtantritt muss allerdings der Schiffsführer bestimmt und dies im Logbuch dokumentiert werden. Ein Skipper muss im Besitz der jeweils für das Fahrtgebiet und den Bootstyp notwendigen Befähigungsnachweise wie Führerschein sowie gegebenenfalls Funkbetriebszeugnis und Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel sein.

Schiffe unter Deutscher Flagge

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Binnengewässer

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Für Motorboote, deren Antriebsleistung 11,03 kW (15 PS, bei Verbrennungsmotoren) bzw. 7,5 kW (bei Elektromotoren) überschreitet, benötigt der Hobby-Skipper auf den deutschen Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung den Sportbootführerschein Binnen (kurz: SBF Binnen) für die Antriebsart Motor. Die Bootslänge muss dabei unter 20 m (65,6 Fuß) liegen.[1][2][3] Auf bestimmten Gewässern kann der Hobby-Skipper auch ohne SBF Binnen ein Motorboot chartern, wenn er eine Charterbescheinigung erwirbt, die für die Dauer der Charter im eingewiesenen Gewässer gilt. Nur für den Bodensee gibt es mit dem Bodenseepatent einen gesonderten Befähigungsnachweis.

Für Segelboote gibt es in Deutschland keine bundesweit geregelte Führerscheinpflicht, jedoch ist für Segelboote auf bestimmten Binnenwasserstraßen rund um Berlin sowie auf bestimmten Gewässern einiger Bundesländer und Gemeinden ein SBF Binnen Segel erforderlich.[4][3]

Wenn ein Funkgerät an Bord ist, benötigt der Skipper das UKW-Sprechfunkzeugnis UBI.

Seeschifffahrtsstraßen

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Auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern bis drei Seemeilen von der Basislinie benötigt der Skipper auf Sportbooten mit einer Motorleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS, bei Verbrennungsmotoren) bzw. 7,5 kW (bei Elektromotoren) einen Sportbootführerschein See (kurz: SBF See).[3] Eine Einschränkung hinsichtlich der Bootslänge gibt es beim SBF See nicht.

Für Segelboote wird auf Seeschifffahrtsstraßen grundsätzlich kein Führerschein benötigt, jedoch verleihen viele Vercharterer ihre Segelyachten nur an Inhaber von Sportbootführerscheinen. Falls ein Segelboot über einen Hilfsmotor von mehr als 11,03 kW (15 PS) verfügt, benötigt der Skipper ebenfalls einen SBF See.

Wenn ein Funkgerät an Bord ist, benötigt der Skipper das Sprechfunkzeugnis SRC oder LRC, sowie zum Mitführen bestimmter Seenotsignalmittel an Bord den Fachkundenachweis.

Gewerbliche Skipper

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Der Begriff Skipper kann eine Berufsbezeichnung darstellen, wenn er sich auf die gewerbliche Steuerung von Wasserfahrzeugen bezieht. Gewerblich bedeutet hier, dass der Skipper für seine Tätigkeit ein Gehalt bzw. Honorar bekommt. Auch bezahlte Skipper von Charteryachten ohne Ausbildungsabsicht zählen zur gewerblichen Sportschifffahrt.

Gewerbliche Skipper auf Schiffen unter deutscher Flagge unterstehen immer dem Schutz des Seearbeitsgesetzes und müssen vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (früher: SeeBG) gemeldet und sozialversichert sein. Gewerbliche Skipper auf Sportbooten müssen in Deutschland oder auf Sportbooten unter deutscher Flagge weltweit den Sportküstenschifferschein (Fahrtgebiet weltweit bis 12 sm), Sportseeschifferscheins (Fahrtgebiet weltweit bis 30 sm Abstand von der Küste) beziehungsweise den Sporthochseeschifferscheins (unbegrenztes Fahrtgebiet) für die jeweiligen Antriebsart Motor oder Segel besitzen. Die Ausbildung für gewerbliche Skipper und die entsprechenden Befähigungszeugnisse entsprechen nicht dem STCW-Übereinkommen und sind damit nur auf Sportboote mit deutscher Flagge gültig.

Für die gewerbliche Nutzung von Sportbooten auf Bundeswasserstraßen ist ein Kleinschifferzeugnis, Sportschifferzeugnis oder Sportpatent erforderlich.[5][6][3]

Skipper auf Ausbildungsschiffen

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Für gewerblich betriebene Ausbildungsschiffe, z. B. von Segel- oder Motorbootschulen und Vereinen, gilt gemäß SeeSpbootV und in den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 obige Regelung, obwohl hier der wirtschaftliche Gewinn der Ausbildungsstätte oft im Vordergrund steht.

Auf Wasserstraßen, die in den Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung fallen, benötigen Ausbilder seit 2022 auf entsprechenden Ausbildungsbooten das Kleinschifferzeugnis. Dies gilt unabhängig davon, ob hinter der Ausbildung eine kommerzielle Bootsfahrschule oder ein gemeinnütziger Verein steht oder der Ausbilder gar ehrenamtlich arbeitet. Personen, die vorher bereits als Ausbilder aktiv waren, können das Kleinschifferzeugnis bis 2027 in bestimmten Fällen ohne Prüfung erwerben.[7]

Schiffsführer auf gewerblich betriebenen Schiffen

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Gewerblich ist ein Wasserfahrzeug, wenn es mit der Absicht eines wirtschaftlichen Gewinnes betrieben wird. Dies trifft insbesondere für Passagier-, Handels- und Fischereischiffe (Kauffahrteischiff) zu. Solche Schiffe dürfen nur von einem Inhaber eines seemännischen Patents geführt werden.

Auf den schweizerischen Binnengewässern ist für Freizeitskipper zum Führen eines Schiffes ein Schiffsführerausweis erforderlich, sofern die Motorleistung 6 Kilowatt oder die Segelfläche 15 Quadratmeter übersteigt. Ein verantwortlicher Bootsführer muss allerdings für jedes Schiff bestimmt sein, unabhängig von der Führerscheinpflicht. Er oder sie ist für die Einhaltung der Vorschriften sowie für die Sicherheit des Schiffes und der Besatzung verantwortlich. Auch die korrekte Wartung und der Unterhalt der Sicherheitsausrüstung ist in seiner Verantwortung. Der Schiffsführerausweis der Kategorie A (Motorboote) erlaubt auch den gewerblichen Personentransport auf den Binnenseen.

Auf dem Bodensee ist derselbe Ausweis bereits ab einer Motorleistung von 4,4 Kilowatt oder einer Segelfläche von 12 Quadratmetern erforderlich – gemäß der Bodenseeschifffahrtsordnung gilt dieselbe Regel auch für deutsche und österreichische Boote auf diesem Grenzgewässer.

Hochseeyachten unter Schweizer Flagge

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Zum Führen einer Hochseeyacht unter Schweizer Flagge ist der schweizerische Hochseeausweis erforderlich. Er erlaubt – abhängig vom erworbenen Schein – das Führen von Segel- oder Motoryachten für Freizeitzwecke weltweit. Eine gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Waren mit einer Yacht unter Schweizer Flagge ist generell verboten.[8]

Vereinigte Staaten von Amerika

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Freizeitbereich

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Grundsätzlich unterliegen Bootsführer im Freizeitbereich der Regelungshoheit der Bundesstaaten. So haben einige Bundesstaaten keinerlei Regelungen (z. B. Alaska), andere ein standardisiertes Sicherheitstraining (englisch boating safety education), das bei verschiedenen Anbietern durchlaufen werden kann. Diese Kurse können meist auch online absolviert werden oder bei einer Organisation wie der United States Coast Guard Auxiliary. Als Ergebnis erhält man eine Boaters Education Card des Bundesstaates, die meist auch in anderen Bundesstaaten als Nachweis anerkannt wird und zum nichtgewerblichen Führen von Sportbooten berechtigt.[9]

Das gewerbliche Führen von Sportbooten unterliegt der Regelungshoheit des Bundes und die Skipper brauchen hierfür ein Befähigungszeugnis des National Maritime Center der US-Küstenwache. Es gibt mehrere Patente für Sportboote je nach Seegebiet und Größe der Sportboote und Yachten, die nicht mit dem STCW-Übereinkommen konform sind. Voraussetzung ist ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis, eine Erfahrungsseefahrtzeit von bis zu drei Jahren sowie der Besuch eines standardisierten Kurses und eine Prüfung bei der Küstenwache.[10]

Sportbootskipper mit gewerblichen Patent werden nach den Etiketten in den Vereinen und Segelschulen als Captain angeredet.

An Bord von US-amerikanischer Kriegsschiffen wird der Kommandant oft inoffiziell als Skipper bezeichnet, wenn er die Erlaubnis dazu gibt. Auch in vielen Landeinheiten der Marine und Marineinfanterie werden kommandierende Offiziere oft traditionell als Skipper angeredet.

Wiktionary: Skipper – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Geltung des SBF auf dem Rhein ausgeweitet – Regelung tritt am 14.04. in Kraft. 13. April 2023, abgerufen am 25. September 2023.
  2. Die neue Sportbootführerscheinverordnung. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, abgerufen am 5. September 2017.
  3. a b c d Sportbootführerscheine – Befähigungsnachweise für die Sportschifffahrt auf Binnen und Seeschifffahrtsstraßen. In: www.elwis.de. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 8. Februar 2022, abgerufen am 3. Januar 2024.
  4. Anlage 8 – Sportbootführerscheinverordnung
  5. Sportpatent. In: www.pa-bremen.de. DMYV Prüfungszentrum Bremen/Hamburg, 2022, abgerufen am 2. August 2022.
  6. Sportschifferzeugnis E. In: www.pa-bremen.de. DMYV Prüfungszentrum Bremen/Hamburg, 2022, abgerufen am 2. August 2022.
  7. Gewerbliche Nutzung von Sportbootführerscheinen und Umtausch in Kleinschifferzeugnisse. In: www.elwis.de. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 19. Oktober 2023, abgerufen am 3. Januar 2024.
  8. Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See (Artikel 17). 1. Juli 2009, abgerufen am 16. Februar 2019.
  9. ABA Boater Education Program. Boater Education Requirements/Laws. In: americanboating.org. The American Boating Association, 2020, abgerufen am 11. Oktober 2021 (englisch).
  10. Charter Boat Captain. In: www.dco.uscg.mil. National Maritime Center, abgerufen am 11. Oktober 2021 (englisch).