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Document 32009D0395

2009/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2009 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3744)

ABl. L 124 vom 20.5.2009, p. 65–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/2014; Aufgehoben durch 32014R1062

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/395/oj

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2009

über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3744)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/395/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG (2) (nachfolgend „die Richtlinie“) beginnt die Kommission mit einem Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren (nachfolgend „das Prüfprogramm“).

(2)

Temephos wurde als vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff von Biozid-Produkten für andere als die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 98/8/EG genannten Zwecke im Verkehr befindlich identifiziert. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist wurden keine Unterlagen zur Unterstützung der Aufnahme von Temephos in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie eingereicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (3) mussten die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, mit Wirkung vom 1. September 2006 aufheben. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 (nachfolgend „die Verordnung“), dürfen Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(4)

Artikel 5 der Verordnung enthält die Bedingungen, unter denen Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Ausnahme von den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung beantragen können sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahme.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/226/EG der Kommission (4) wurde eine solche Ausnahme für Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements gewährt. Die Ausnahmeregelung gilt bis zum 14. Mai 2009.

(6)

Frankreich hat bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 14. Mai 2010 beantragt und Unterlagen vorgelegt, die die Notwendigkeit einer weiteren Anwendung von Temephos belegen. Die Kommission hat den Antrag Frankreichs am 13. Februar 2009 auf elektronischem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Während der 60-tägigen öffentlichen Konsultation wurden keine Einwände gegen diesen Antrag vorgebracht.

(7)

Angesichts des Umfangs der Ausbrüche durch Mücken übertragener Krankheiten in den französischen überseeischen Departements sollte die Anwendung von Temephos in Fällen, in denen eine Behandlung mit anderen Wirkstoffen oder Biozid-Produkten nicht wirksam ist, weiterhin zugelassen werden. Eine weitere Verlängerung der Auslaufphase für diesen Wirkstoff scheint daher erforderlich, um seine Ersetzung durch andere geeignete Wirkstoffe zu ermöglichen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Frankreich das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos (EC-Nr. 222-191-1; CAS-Nr. 3383-96-8) enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements bis zum 14. Mai 2010 zulassen.

Artikel 2

(1)   Bei der Zulassung des Inverkehrbringens von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 stellt Frankreich sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind;

b)

die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat;

c)

wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d)

Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet;

e)

die Inhaber der Zulassung oder Frankreich suchen gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke.

(2)   Frankreich informiert die Kommission spätestens bis zum 14. Mai 2010 über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 47.


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