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Document 32010D0029(01)

2011/67/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (Neufassung) (EZB/2010/29)

ABl. L 35 vom 9.2.2011, p. 26–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/67(1)/oj

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2010/29)

(2011/67/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Gemäß diesen Bestimmungen können die EZB und die NZBen Euro-Banknoten ausgeben, die als einzige die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb der Mitgliedstaaten haben, deren Währung der Euro ist. Das Unionsrecht sieht ein System mit mehreren Banknoten ausgebenden Stellen vor. Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) setzen die EZB und die NZBen vom 1. Januar 2002 an auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Euro-Banknoten sind Ausdruck der gleichen und einheitlichen Währung und unterliegen einem einheitlichen Rechtssystem.

(3)

Die Ausgabe von Euro-Banknoten muss keinen quantitativen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, da die Inverkehrgabe von Banknoten ein durch Nachfrage gesteuerter Prozess ist.

(4)

Der Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale, Reproduktion sowie den Austausch und Einzug von Euro-Banknoten (2) enthält gemeinsame Regeln über Euro-Banknoten. Die EZB hat gemeinsame technische Merkmale für Euro-Banknoten und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle eingeführt, um zu gewährleisten, dass sie diese Merkmale erfüllen. Deshalb besitzen alle Euro-Banknoten das gleiche Erscheinungsbild und Qualitätsniveau und es gibt keinen Unterschied zwischen Banknoten der gleichen Stückelung.

(5)

Für alle Euro-Banknoten sollten die gleichen Anforderungen der Mitglieder des Eurosystems im Hinblick auf Annahme und Verarbeitung gelten, unabhängig davon welches Mitglied sie in Umlauf gebracht hat. Die Rückführungspraxis für auf nationale Währungseinheiten lautende Banknoten an die ausgebende Zentralbank wird daher auf Euro-Banknoten nicht angewendet. Die Ausgabe von Euro-Banknoten erfolgt nach dem Grundsatz, dass keine Repatriierung der Euro-Banknoten vorgenommen wird.

(6)

Gemäß Artikel 29.1 der ESZB-Satzung erhält jede einzelne Zentralbank, die Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, einen Gewichtsanteil im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB; so wie dies im Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (3) festgelegt worden ist; dieser Gewichtsanteil beruht auf der Bevölkerungszahl und dem Bruttoinlandsprodukt eines jeden Mitgliedstaats und bestimmt die Beiträge zum Kapital der EZB, die Übertragung von Währungsreserven der NZBen an die EZB, die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen und die Verteilung von Gewinnen und Verlusten der EZB.

(7)

Euro-Banknoten sind gesetzliches Zahlungsmittel in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zirkulieren frei im Euro-Währungsgebiet, werden von den Mitgliedern des Eurosystems wieder ausgegeben und können auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets gelagert und verwendet werden. Die aus der Ausgabe des Gesamtwerts des Banknotenumlaufs resultierenden Verbindlichkeiten sollten den Mitgliedern des Eurosystems daher gemäß einem objektiven Kriterium zugeteilt werden. Ein geeignetes Kriterium ist der Anteil jeder NZB am eingezahlten Kapital der EZB. Dieser Anteil ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Kapitalschlüssels auf die NZBen. Da dieses Kriterium auf die EZB nicht anwendbar ist, wird der Prozentsatz der von der EZB auszugebenden Banknoten vom EZB-Rat festgelegt.

(8)

Gemäß den Artikeln 9.2 und 12.1 der ESZB-Satzung, die den für die Geschäfte des Eurosystems geltenden Grundsatz der Dezentralisierung vorsehen, sind die NZBen mit der Inverkehrgabe und dem Einzug aller, einschließlich der von der EZB ausgegebenen, Euro-Banknoten zu betrauen. Diesem Grundsatz entsprechend erfolgt die physische Bearbeitung von Euro-Banknoten ebenso durch die NZBen.

(9)

Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, die jeder NZB gemäß dem Schlüssel für die Verteilung der Banknoten zugeteilt wurde, und dem Wert der Euro-Banknoten, die diese NZB in Umlauf setzt, sollte zu Intra-Eurosystem-Salden führen. Da die EZB keine Euro-Banknoten in Umlauf setzt, sollte sie den NZBen gegenüber Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Banknoten haben. Die Verzinsung dieser Intra-Eurosystem-Salden wirkt sich auf den Stand der Einkünfte der NZBen aus und ist daher Gegenstand des Beschlusses EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (4), gemäß Artikel 32 der ESZB-Satzung.

(10)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (5) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (6) für Estland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

(11)

Da Estland den Euro am 1. Januar 2011 einführen wird, muss der Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (7) geändert werden, damit der ab dem 1. Januar 2011 geltende Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festgelegt werden kann. Da der Beschluss EZB/2001/15 bereits mehrmals geändert wurde, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Euro-Banknoten“: die Banknoten, die die Anforderungen gemäß dem Beschluss EZB/2003/4 und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen;

c)   „Kapitalzeichnungsschlüssel“: die für das entsprechende Geschäftsjahr geltenden Anteile der NZBen (in Prozent ausgedrückt) am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel auf die NZBen ergeben;

d)   „Banknoten-Verteilungsschlüssel“: die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an den insgesamt ausgegebenen Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels (gerundet auf das nächste Vielfache eines 0,0005-Prozentpunktes) auf den Anteil der NZBen an den insgesamt ausgegebenen Banknoten ergeben. Wenn die sich daraus ergebenden Prozentsätze nicht 100 % ergeben, wird die Differenz folgendermaßen ausgeglichen i) bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt. Anhang I zu diesem Beschluss definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab 1. Januar 2011 gilt.

Artikel 2

Ausgabe von Euro-Banknoten

Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

Artikel 3

Verpflichtungen der ausgebenden Stellen

(1)   Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf, ziehen diese wieder ein und übernehmen die physische Bearbeitung aller Euro-Banknoten, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.

(2)   Die NZBen akzeptieren sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Inhabers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Falle eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB geführtes Konto an.

(3)   Die NZBen behandeln sämtliche, von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten diese in gleicher Weise.

(4)   Die NZBen übertragen die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten zur Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen im Einklang mit den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:

a)

schadhafte oder beschädigte, abgenutzte oder eingezogene Euro-Banknoten können von der Empfänger-NZB vernichtet werden; und

b)

die von den NZBen gehaltenen Euro-Banknoten können aus logistischen Gründen innerhalb des Eurosystems in großen Mengen neu verteilt werden.

Artikel 4

Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

(1)   Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.

(2)   Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Banknoten-Verteilungsschlüssel zugeteilt wird, und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hält entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

Artikel 5

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2001/15 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahme auf diesen Beschluss.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(3)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(6)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(7)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.


ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2011

Europäische Zentralbank

8,0000 %

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,1895 %

Deutsche Bundesbank

24,8995 %

Eesti Pank

0,2355 %

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,4605 %

Bank von Griechenland

2,5835 %

Banco de España

10,9185 %

Banque de France

18,6985 %

Banca d’Italia

16,4310 %

Zentralbank von Zypern

0,1800 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2295 %

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

0,0830 %

De Nederlandsche Bank

5,2440 %

Oesterreichische Nationalbank

2,5530 %

Banco de Portugal

2,3015 %

Banka Slovenije

0,4325 %

Národná banka Slovenska

0,9115 %

Suomen Pankki — Finlands Bank

1,6485 %

INSGESAMT

100,0000 %


ANHANG II

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND WEITERE ÄNDERUNGEN

Beschluss EZB/2001/15

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.

Beschluss EZB/2003/23

ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 40.

Beschluss EZB/2004/9

ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 17.

Beschluss EZB/2006/25

ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 13.

Beschluss EZB/2007/19

ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 7.

Beschluss EZB/2008/26

ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 75.


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