Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (�� 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 80 - 92b) |
3. Titel - Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 84 - 91) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | im Inland Kennzeichen einer der in � 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder �ffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (� 11 Abs. 3) verwendet oder | |
2. | Gegenst�nde, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorr�tig h�lt, einf�hrt oder ausf�hrt. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformst�cke, Parolen und Gru�formen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln �hnlich sind.
(3) � 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu � 86a StGB
Rechtsprechungs�bersichten:
- 23 Entscheidungen zu � 86a StGB im Volltext bei geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu � 86a StGB im Volltext bei geordnet nach Datum
- KG, im deutschen Fernsehen �bertragener Hitlergru� im polnischen Fu�ballstadion, 16.3.99
� 86a I Nr. 1 StGB, Inlandstat nach � 9 I erste Alt. StGB bei zeitgleicher oder zeitnaher Fernseh�bertragung nach Deutschland ("Verwenden" im Inland), bedingter Vorsatz in Bezug auf Fernseh�bertragung
- BVerfG, Hitler-T-Shirt, 3.4.90 (BVerfGE 82, 1)
Literatur im Internet zu � 86a StGB
- Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus von Verfassungsschutz Berlin; Verfassungsschutz Brandenburg
5. Auflage 2007
- � 86a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
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Querverweise
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