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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 80 - 92b)   
   3. Titel - Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 84 - 91)   
� 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in � 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder �ffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (� 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenst�nde, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorr�tig h�lt, einf�hrt oder ausf�hrt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformst�cke, Parolen und Gru�formen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln �hnlich sind.

(3) � 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu � 86a StGB

Rechtsprechungs�bersichten:Redaktionell ausgew�hlte Entscheidungen:

Querverweise

Auf � 86a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            � 92b (Einziehung)
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          � 129 (Bildung krimineller Vereinigungen)

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