Nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfen fachliche Angaben zu rezeptpflichtigen Produkten oder zu deren Anwendung vom Arzneimittelhersteller nur Angehörigen medizinischer Fachkreise zugänglich gemacht werden.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfen fachliche Angaben zu rezeptpflichtigen Produkten oder zu deren Anwendung vom Arzneimittelhersteller nur Angehörigen medizinischer Fachkreise zugänglich gemacht werden.