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Gefahrgut

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Gefahrgut

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Bestimmte Stoffe oder Gegenstände werden als gefährliche Güter bezeichnet, weil sie beim Transport eine Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen oder die Umwelt darstellen.

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Die österreichischen Rechtsvorschriften garantieren zusammen mit umfangreichen zwischenstaatlichen Übereinkommen eine sichere Abwicklung von problematischen Beförderungen.

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Geregelt werden die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation der Gefahrgüter, Schulung und Verhalten des Personals sowie Anforderungen an die Fahrzeuge.

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Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht befördert werden.

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Güterklassen

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Gefährliche Güter werden in 13 Gefahrgutklassen eingeteilt.

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Welche Güter betroffen sind, wird in den internationalen Übereinkommen festgelegt.

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Sie regeln unter anderem die Kennzeichnung der Gefahrgüter:

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  • UN-Nummer
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  • Orangefarbene Kennzeichnung (Gefahrentafel)
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  • Gefahrzettel und Großzettel
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Beförderungsgenehmigungen und Ausnahmebewilligungen

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Dafür ist im BMK die Abteilung Gefahrgut zuständig.

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Anträge können formlos per E-Mail an [email protected] gesendet werden.

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Für Ausnahmebewilligungen in der Luftfahrt steht auf der Webseite ein Formular in Englisch zur Verfügung.

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Auch für bestimmte Transporte von radioaktivem Materialmuss das Bundesministerium benachrichtigt werden.

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Bei Schieß- und Sprengmitteln ist gemäß Sprengmittelgesetz die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig.

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Für die Genehmigung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Bundesministerium für Inneres zuständig.

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Gefahrguttransport durch Tunnel

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Auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung wird die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Tunnelstrecken beschränkt.

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Dabei wird zwischen zwei Arten von Tunneln unterschieden, „A“ von 1.000 bis unter 5.000 Meter und „B“ ab 5.000 Meter.

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So sind zum Beispiel orange Warnleuchten vorgeschrieben.

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Bei betroffenen Beförderungseinheiten mit hohem Risiko, also Transporten mit UN-Nummer und Kemlerzahl, braucht es bei Tunneln mit einer Länger von mehr als 5.000 Metern mindestens ein Begleitfahrzeug.

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Schriftliche Weisungen für Unfälle und Notfälle

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Bei der Beförderung auf der Straße müssen die Lenkerinnen bzw. Lenker meist schriftliche Weisungen mitführen, die Verhaltensanweisungen für Unfälle und Notfälle enthalten.

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Die Merkblätter können auf der Webseite der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden.

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Beförderung beschädigter oder verunfallter Fahrzeuge

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Auch für beschädigte Elektrofahrzeuge gelten spezielle Sondervorschriften.

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Bei der Beurteilung sind zwei Schadensbilder zu unterscheiden, je nachdem ob die Batterie beschädigt ist oder nicht.

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In manchen Fällen bleibt eine Beschädigung ungewiss, da diese nicht sofort überprüft werden kann.

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Je nach verunfalltem Fahrzeug kann auch eine sichere Entnahme der Batterie möglich sein.

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Es sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen freigesetzt wird.

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Schulungen für Lenkerinnen bzw. Lenker von Gefahrguttransporten

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Lenkerinnen bzw. Lenker von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, brauchen eine entsprechende Ausbildung.

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Wenn für die Beförderung keine Freistellung in Anspruch genommen werden kann, ist eine gültige Schulungsbescheinigung mitzuführen.

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Private Beförderungen

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Die Gefahrgutvorschriften gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, die Privatpersonen durchführen.

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Dabei müssen diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sein.

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Außerdem müssen Maßnahmen ergriffen werden, die das Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.

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Werden entzündbare flüssige Stoff ein wiederbefüllbare Behälter gefüllt, also zum Beispiel Benzin für den Rasenmäher an der Tankstelle, dürfen nicht mehr als 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit befördert werden.

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Dies bezieht sich auf ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger.

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Für die Beförderung als Hand- oder Reisegepäck per Bahn oder Flugzeug gelten besondere Bestimmungen.

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Gelegentlich sehen die Beförderungsbedingungen der betreffenden Verkehrsunternehmen zusätzlich Einschränkungen vor.

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Diese sind zumeist auf den Tickets oder bei der Online-Buchung angegeben.

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Gefahrgutbeauftragte

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Unternehmen, die gefährliche Güter versenden, befördern, befüllen, verpacken, beladen oder entladen, benötigen speziell ausgebildete Sicherheitsberaterinnen bzw. Sicherheitsberater.

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Nach vollständigem Besuch einer Schulung und Absolvierung einer schriftlichen Prüfung wird ein Schulungsnachweis ausgestellt.

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Die Prüfung wird vom Bundesministerium nach einem Fragenkatalog für den jeweiligen Verkehrsträger erstellt und durch spezielle Prüfungssachverständige überwacht.

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Bei den gemeldeten Gefahrgutbeauftragten muss es sich nicht um Beschäftigte des Unternehmens handeln.

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Im Sinne der internationalen Vorschriften können auch Gefahrgutbeauftragte mit gültigen ausländischen Schulungsnachweisen gemeldet werden.

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