Nutzungsvereinbarung API
§ 1 Vertragsgegenstand:
1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung der Bereitstellung der vertraglich erfassten Daten durch den Lizenzgeber und die Einräumung von Nutzungsrechten bzw. der Verwendung dieser Daten durch den Lizenznehmer.
1.2 Der Lizenzgeber hält für den Lizenznehmer Daten aus dem Fahrplanauskunftssystem über eine entsprechende Schnittstelle (API) zum Abruf bereit.
§ 2 Leistungen des Lizenzgebers:
2.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Vertrages, dem Lizenznehmer über die Schnittstelle Zugang zu den Schnittstellendaten zu ermöglichen.
2.2 Der Lizenzgeber wird die über die Schnittstelle bereit gestellten Fahrplanauskunftsdaten regelmäßig aktualisieren. Der Zeitpunkt der Aktualisierung kann insbesondere bei technischen Problemen, Ausfällen bei der Zulieferung von Daten durch Dritte oder bei aktuellen Änderungen (z. B. Streckenänderungen) variieren.
2.3 Die Schnittstelle ist in der Regel durchgehend erreichbar. Hiervon ausgenommen ist die Durchführung von notwendigen Wartungsarbeiten und Verbesserungen, sowie Ausfälle, Einwirkungen höherer Gewalt, sowie technische, vor allem systemimmanente Gründe, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat.
2.4 Der Lizenzgeber hat das Recht, die Schnittstelle und die Bereitstellung der Daten technisch zu verändern und weiterzuentwickeln. Etwaige Anpassungskosten hat der Lizenznehmer selbst zu tragen.
2.5 Diese Vereinbarung begründet keine Ansprüche des Lizenznehmers auf die Bereitstellung bestimmter Daten in einem bestimmten Umfang, in einer bestimmten Qualität und zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf eine bestimmte Verfügbarkeit. Aus diesem Grund schuldet der Lizenzgeber auch nicht die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Daten.
§ 3 Pflichten des Lizenznehmers:
3.1 Über die Schnittstelle zur Verfügung gestellte Daten dürfen lediglich als Live-Abfragen dargestellt werden. Unter Live-Abfrage ist die Abfrage einzelner Fahrplaninformationen entsprechend der Anfrage des Endnutzers zu verstehen. Untersagt ist der systematische Abruf der Daten oder eines wesentlichen Teils der Daten (Serienabfragen).
3.2 Der Lizenznehmer darf die hiermit gewährte Zugangsmöglichkeit (insbesondere Zugangsdaten oder API-Schlüssel) nicht an Dritte oder Endnutzer weitergeben.
3.3 Eine über 3.1 und 3.2 hinausgehende Weitergabe der Daten ist mit dem Lizenzgeber ausdrücklich zu vereinbaren.
§ 4 Rechteeinräumung und Formen der Zusammenarbeit:
4.1 Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare sowie zeitlich und inhaltlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte Recht, die bereitgestellten Daten über die Schnittstelle abzurufen und für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung a) zu vervielfältigen, zu verändern, zu bearbeiten, b) mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammenzuführen und zu selbständigen neuen Datensätzen zu verbinden und c) die Daten bzw. die neuen Datensätze auf eigenen Anwendungen, das heißt auf der Webseite, in einer Softwareanwendung oder einer mobilen Applikation, in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken einzubinden und anzuzeigen.
4.2 Die Bereitstellung der Daten selbst hat grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen. Die Bereitstellung der Daten über eine kostenpflichtige Plattform oder mobile Applikation des Lizenznehmers ist - nach vorheriger Zustimmung durch den Lizenzgeber - jedoch zulässig.
4.3 Bei jeder Nutzung ist sicherzustellen, dass das Logo des Lizenzgebers und/oder ein Link auf eine von dem Lizenzgeber zu benennende Webseite in lesbarer Größe als Quellhinweise (z. B. in der Ergebnisliste der Fahrplanauskunft) platziert werden. Hierfür wird dem Lizenznehmer ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an dem von dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Logo eingeräumt. Der Lizenznehmer wird des Weiteren an einer geeigneten Stelle folgenden Hinweis geben: „Fahrplanauskünfte werden durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt. Alle Angaben ohne Gewähr.“ Werden mit der Fahrplanauskunft noch weiterführende Verknüpfungen (nachfolgend Deeplinks) in die Informationssysteme des Lizenzgebers ausgeliefert, ist dies bei der Anzeige der Fahrt gegenüber dem Endnutzer kenntlich zu machen sowie eine einfache Möglichkeit für die Nutzung der konkreten Verknüpfung (konkret in Form parametrisierter Deeplinks) vorzusehen Die Ausgestaltung der Verknüpfungen ist zwischen dem Lizenzgeber und -nehmer abzustimmen.
4.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Daten über die vorgesehene Nutzung hinaus nicht an Dritte weiterzugeben, Dritten keinen Zugang zu diesen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass eine unbefugte Nutzung ausgeschlossen ist.
4.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich weiterhin, die Daten nach vereinbartem Gebrauch bei sich zu löschen, soweit nicht etwas anderes für die Zweckerreichung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Der Lizenzgeber ist auf Nachfrage über die Löschung der Daten schriftlich zu informieren. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind von beiden Vertragspartnern einzuhalten.
4.6 Diese Regelung des § 4 gilt - soweit anwendbar - auch für aggregierte Daten und auch für im Zuge der Fahrplanänderungen neu zusammengestellte Daten, die aus den überlassenen Daten erstellt wurden.
4.7 Der Lizenznehmer erstattet in allen Fällen dem Lizenzgeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Daten des Lizenzgebers oder gegen die im Vertrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind.
4.8 Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Änderungen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben können.
4.9 Lizenznehmer und -geber sind sich einig, dass Fahrgastrechtsfälle auf Grund fehlender oder falscher Daten sowie die materiellen Regelungen in Bezug auf Verspätungserstattungen - d. h. Auswertung in Bezug auf das Verursacherprinzip etc. - im Rahmen der Fahrgastrechte nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.
§ 5 Kostenbeteiligung/Vergütung: 5.1 Die Nutzung der Schnittstelle ist grundsätzlich kostenfrei.
5.2 Bei ungewöhnlich hohen Belastungen der Schnittstelle durch oder über den Lizenznehmer verständigen sich Lizenznehmer und -geber über eine Kostenbeteiligung des Lizenznehmers. Wird hierüber keine Einigkeit erzielt, kann der Lizenzgeber gemäß § 7.2 kündigen.
5.3 Sollte der Lizenznehmer Beratungs- und Unterstützungsleistungen seitens des Lizenzgebers benötigen, so werden diese unter Zugrundelegung eines zwischen Lizenznehmer und -geber zu vereinbarenden Stundensatzes abgerechnet.
§ 6 Technische Anforderungen und Datenübertragung:
6.1 Die Zahl der Abrufe durch den Lizenznehmer kann seitens des Lizenzgebers technisch beschränkt werden. Im Falle einer Beschränkung teilt der Lizenzgeber die Zahl der maximalen Einzelabfragen pro Stunde bzw. pro Tag dem Lizenznehmer mit.
6.2 Der Lizenznehmer gewährleistet durch technische Sicherungsmaßnahmen, dass ein massenhafter Abruf von Daten über die Schnittstelle des Lizenzgebers verhindert wird, informiert den Lizenzgeber bei Sicherheitsproblemen und ergreift nötigenfalls entsprechende Maßnahmen wie unverzügliche Abschaltung oder Isolierung der Schnittstelle bis zur nachweislichen Behebung des Problems.
6.3 Wenn es über die Anwendung des Lizenznehmers zu einem Missbrauch oder zu sonstigen Einwirkungen auf die Schnittstelle kommt, die die Funktionstüchtigkeit oder Reaktionszeit erheblich einschränken, so hat der Lizenzgeber auf einen entsprechenden Hinweis nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, die Zahl der täglichen Abrufe oder Einzelabfragen des Lizenznehmers durch ein einseitiges Bestimmungsrecht technisch und vertraglich auf eine angemessene Zahl zu reduzieren.
6.4 Der Lizenzgeber hat das Recht, den Zugang zu der Schnittstelle zu sperren, wenn es zu einem Missbrauch der Schnittstelle, zu Sicherheitsrisiken oder zu sonstigen Einwirkungen auf das Fahrplanauskunftssystem kommt, die die Funktionstüchtigkeit der Schnittstelle einschränkt oder diese in irgendeiner Weise ausspäht, wenn diese nachweislich von dem Lizenznehmer oder über von einer seiner Anwendungen ausgehen. Der Lizenzgeber wird die uneingeschränkte Bereitstellung der Daten fortsetzen, sobald die Ursache und das damit verbundene Problem beseitigt sind.
6.5 Die Vertragspartner treffen die dem jeweiligen Stand der Technik üblichen und erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden, die durch die Übertragung der Daten kausal dadurch verursacht werden, dass diese Daten Viren, trojanische Pferde oder ähnliche Programme enthalten haben, die zu technischen Beeinträchtigungen, Zerstörungen der Server oder den Systemen der jeweils anderen Partei führen und die die liefernde Partei zu vertreten hat.
6.6 Der Client des Lizenznehmers muss sich die Daten vom Server des Lizenzgebers mittels einer gesicherten https-Anfrage abholen. Diesen kann der Client für alle Folgeanfragen verwenden, bis die Zeit abgelaufen ist.
§ 7 Laufzeit und Kündigung:
7.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Vereinbarung über die Bereitstellung und Verwendung von Daten jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen vollständig einzustellen oder gegenüber einem Lizenznehmer ordentlich zu kündigen.
7.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund des Lizenzgebers ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung verstößt.
7.3 Mit Beendigung der Vereinbarung enden sämtliche Nutzungsrechte. Nach Beendigung der Vereinbarung wird der Lizenznehmer unverzüglich alle Daten, die der Lizenzgeber überlassen hat, vollständig auf ihren Datenverarbeitungssystem und Datenträgern löschen. Die übliche Datensicherung und Archivierung bleibt unberührt.
§ 8 Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung:
8.1 Der Lizenzgeber stellt die Daten so bereit, wie sie ihm vorliegen. Eine Gewährleistung und Haftung für die Eigentumsverhältnisse, Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder andere Umstände werden deshalb insofern ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2. Ansonsten haften Lizenznehmer und -geber gegenseitig für alle selbst oder durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden nur, soweit diese Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und stellen die andere Partei bei einer Inanspruchnahme infolge einer von Ihnen begangenen Pflichtverletzung von Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht daneben nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Diese Beschränkungen gelten nicht im Rahmen übernommener Garantien, für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Änderungsvorbehalt:
9.1 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen vorliegender Nutzungsvereinbarung vorzunehmen. Der Lizenznehmer wird per E-Mail über etwaige Änderungen informiert.
9.2 Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Lizenznehmer diesen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der widerspricht. Auf diese Folge wird der Lizenznehmer bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen.
§ 10 Schlussbestimmungen:
10.1 Zukünftige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, was auch für eine Aufhebung der Schriftform gilt. Die Textform genügt nicht.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gelsenkirchen, gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
Version, Stand: 1.0, 16.04.2018